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BVerwG - Entscheidung vom 13.07.2000

9 B 337.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 , 2 VwGO ) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 [...]
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