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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2000

11 B 36.00

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die als Grund für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der [...]
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