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BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2000

9 B 362.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, ob den Klägern gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Die Beschwerde ist nämlich jedenfalls [...]
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