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BVerwG - Entscheidung vom 03.08.2000

9 B 345.00

Die Beschwerde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zugelassen. Sie kann dem [...]
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