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BVerwG - Entscheidung vom 08.08.2000

6 B 40.00

Die Beschwerde ist unzulässig und demgemäß zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gegeben sein [...]
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