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BVerwG - Entscheidung vom 09.08.2000

9 B 387.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen nach § 132 Abs. 2 , § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensfehler, der Kläger [...]
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