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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2000

8 B 177.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie greift nach Art einer Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils an, ohne auch nur einen der Zulassungsgründe für die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zu [...]
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