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BVerwG - Entscheidung vom 16.08.2000

8 B 111.00

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angeführten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder weicht das Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) noch [...]
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