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BVerwG - Entscheidung vom 29.08.2000

7 B 117.00

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn - 1. - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - [...]
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