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BVerwG - Entscheidung vom 12.09.2000

9 B 503.00

Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gerichtete Beschwerde ist unzulässig, da sie den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht ausreichend darlegt (§ [...]
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