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BVerwG - Entscheidung vom 06.10.2000

3 B 165.00

Die Beschwerde ist, soweit die zur Begründung vorgebrachten Rügen überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen, jedenfalls unbegründet. Mit dem Streitfall verbindet sich keine Frage [...]
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