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BVerwG - Entscheidung vom 17.10.2000

9 B 536.00

Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) unzulässig. Diese Frist lief am 18. September 2000 ab; die Begründungsschrift vom 25. September 2000 ging erst am 26. September 2000 [...]
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