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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2000

3 B 172.00

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat sie auf den Teil des Berufungsurteils beschränkt, der sich mit der Verzinsung des in der Hauptsache umstrittenen Rückforderungsbetrages befasst. Hinsichtlich dieses Teils [...]
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