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BVerwG - Entscheidung vom 20.10.2000

9 B 455.00

Die Beschwerde ist unzulässig, sie bezeichnet weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO . Insbesondere wirft sie mit dem Vorbringen, nach wie vor sei unklar, in welchen [...]
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