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BVerwG - Entscheidung vom 20.10.2000

9 B 390.00

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensrechtsverstöße (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar. Die [...]
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