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BVerwG - Entscheidung vom 13.07.2000

2 C 30.99

Normen:
MuSchV § 4 Satz 1
BBesG § 2 Abs. 1 § 17

Fundstellen:
NJW 2001, 843

I. Die nach vorheriger Abordnung im Dezember 1991 an die Oberfinanzdirektion Rostock versetzte Klägerin erhielt ab Mai 1991 eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2 500 DM monatlich nach der 'Richtlinie über [...]
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