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BVerfG - Entscheidung vom 18.07.2000

1 BvR 948/00

Normen:
AEntG § 1 Abs. 3a § 7
BVerfGG § 93a Abs. 2
BauArbbV (Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 - BGBl I S. 1894) § 1
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 80 Abs. 1 Satz 2
SGB III § 211 Abs. 1
TVG § 5

Fundstellen:
AP Nr. 103 zu Art. 9 GG
AP Nr. 233 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
AP Nr. 4 zu § 1 AEntG
AuA 2000, 437
AuR 2000, 353
DB 2000, 1768
EzA Art. 9 GG Nr. 69
GewArch 2000, 381
IBR 2000, 462
NJW 2000, 3704
NZA 2000, 948
SAE 2000, 265

I. Die Beschwerdeführer, ein Baugewerbeverband und drei ihm angehörige Unternehmen des Baugewerbes, wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im [...]
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