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BVerfG - Entscheidung vom 09.11.2000

1 BvR 2306/96

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2
RVG § 37 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf 500.000 DM (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche Mark) und für die erste Wiederholung der einstweiligen Anordnung [...]
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