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BVerfG - Entscheidung vom 25.05.2000

1 BvR 321/96

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 DM (in Worten: vierzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: SchlHOLG - 29.12.1995 - 3 W 78/95 , Vorinstanz: LG [...]
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