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BSG - Entscheidung vom 13.12.2000

B 7 AL 58/99 R

Normen:
AFG § 21 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 10 Abs. 1 § 116 Abs. 2
RVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 33 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Nach § 10 Abs 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ( BRAGO ) setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest, wenn sich die Gebühren [...]
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