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BGH - Entscheidung vom 19.10.2000

III ZB 42/00

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 3. August 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein [...]
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