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BGH - Entscheidung vom 16.08.2000

5 StR 292/00

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 2000 verwiesen. Im übrigen bemerkt der Senat: Ungeachtet der maßvoll bemessenen Bestrafung vermag der Senat letztlich nicht sicher [...]
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