Der Senat schließt aus, daß der Strafausspruch auf der fehlerhaften Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB (n.F.) - anstelle des milderen, zur Tatzeit geltenden § 223 a Abs. 1 StGB (a.F.) - beruht. Das Landgericht [...]
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