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BFH - Entscheidung vom 26.04.2000

III B 47/99

Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1451

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den [...]
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