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BFH - Entscheidung vom 04.05.2000

VIII B 92/99

Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 § 155
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 52

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1132

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügt. 1. Verstoß gegen § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung ( ZPO ) [...]
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