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BFH - Entscheidung vom 13.03.2000

III B 92/99

Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1120

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entsprechend [...]
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