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BFH - Entscheidung vom 05.05.2000

VI B 28/00

Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1350

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltende Vertretungszwang nicht beachtet ist. 1. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder [...]
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