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BFH - Entscheidung vom 15.06.2000

IV B 6/99

Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1445

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer [...]
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