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BFH - Entscheidung vom 20.10.2000

I B 99/99

Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2001, 334

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Streitsache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) legt seiner Entscheidung die --auch von der [...]
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