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BFH - Entscheidung vom 09.02.2000

VIII B 51/99

Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 877

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. Macht ein Beteiligter die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage [...]
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