Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt ist. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den [...]
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