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BFH - Entscheidung vom 21.12.2000

X B 105/00

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurde (§ 115 [...]
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