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BFH - Entscheidung vom 03.02.2000

I B 40/99

Fundstellen:
BFH/NV 2000, 874

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht verletzt. Aufgrund seiner Würdigung [...]
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