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BFH - Entscheidung vom 28.09.2000

III B 52/99

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu verwerfen. Die Beschwerde macht die Zulassungsgründe der Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache [...]
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