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BFH - Entscheidung vom 29.05.2000

III B 11/00

Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3

Fundstellen:
BFH/NV 2001, 209

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt die behauptete grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entsprechend den [...]
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