Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) von dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE [...]
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