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BFH - Entscheidung vom 14.06.2000

X B 101/99

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2001, 169

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre Rüge, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) von der [...]
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