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BAG - Entscheidung vom 20.06.2000

9 AZR 309/99

Normen:
BUrlG § 3 § 19
Rahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der Unternehmen der PreußenElektra-Gruppe (RTV - vom 11. April 1995 - in der Fassung des Ersten Änderungstarifvertrags vom 26. April 1996, in der Fassung des Zweiten Änderungstarifvertrags vom 25. Juni 1997, in derFassung des Dritten Änderungstarifvertrags vom 22. Dezember 1999)
SchwbG § 47 S. 1

Fundstellen:
BB 2001, 578
DB 2001, 651
NZA 2001, 622

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 1997 sechs Tage Ersatzurlaub zu gewähren. Der Kläger wird seit 1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen der PreußenElektra-Gruppe, [...]
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