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BAG - Entscheidung vom 16.05.2000

9 AZR 279/99

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7
BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1, Abs. 2
GKG (2004) § 42 Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
RVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)

Fundstellen:
AGS 2001, 77
AP Nr. 21 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
AP Nr. 23 zu § 12 ArbGG 1979
ARST 2001, 43
AuR 2001, 39
BAGE 94, 336
BRAGOreport 2001, 62
DB 2000, 2436
EBE/BAG 2000, 170
EBE/BAG 2000, 2436
EzA § 8 BRAGO Nr. 4
FA 2000, 353
FA 2001, 54
JR 2001, 220
JurBüro 2001, 470
JurBüro 2001, 477
MDR 2001, 174
NJW-RR 2001, 495
NZA 2000, 1246
ZMV 2001, 44

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Gebührenansprüche für anwaltliche Tätigkeit geltend. Im Sommer 1996 bot die Beklagte der damals 57 Jahre alten schwerbehinderten Sekretärin Uta B. die vorzeitige Beendigung des [...]
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