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BAG - Entscheidung vom 30.08.2000

5 AZR 524/99

Normen:
BGB § 616 Abs. 2 a.F
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 in seiner vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Meierei und Käserei in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 18. November 1988 § 15

Fundstellen:
DB 2001, 1621
NZA 2001, 575

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 13. Juli 1994 als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Im August 1998 war sie arbeitsunfähig [...]
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