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BAG - Entscheidung vom 12.04.2000

5 AZR 692/98

Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 S. 1 (in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung)
Haustarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Firma Spirella GmbH (vom 10. April 1986) Nr. 2
Rahmentarifvertrag für die Angestellten der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie von Düren, Jülich und Euskirchen (vom 20. Dezember 1982) § 9 Nr. 2, § 10 Nr. 6

Fundstellen:
BB 2000, 1894
NZA 2000, 1358

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin ist bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Oktober und November 1996 war sie mehrere Tage [...]
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