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ArbG Hamburg - Entscheidung vom 03.05.2000

11 Ca 355/99

Normen:
ATZG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 §§ 4 5 Abs. 1 § 8 Abs. 2
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) Art. 2 Abs. 1 Art. 5 Abs. 1
SGB VI §§ 35 38 39
TV Altersteilzeit § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
AiB Telegramm 2000, 40
AuR 2000, 314
RIW 2001, 144

Begründung zum Vorabentscheidungsersuchen vom 03. Mai 2000 in der Sache 11 Ca 355/99 1. Die am 21. August 1939 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Arbeitgeberin, den Abschluss einer Vereinbarung, wonach [...]
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