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AG Göttingen - Entscheidung vom 07.11.2000

74 IK 90/99

Fundstellen:
InVo 2001, 203

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 12 Gläubigerin haben lediglich fünf Gläubiger [...]
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