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AG Göttingen - Entscheidung vom 13.11.2000

74 IK 60/99

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger gem. § 309 Abs. 1 InsO durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 14 [...]
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