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AG Göttingen - Entscheidung vom 17.11.2000

74 IK 57/00

Auf Antrag des Schuldners ist die Einwendung des widersprechenden Gläubigers gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von drei Gläubigern hat lediglich ein Gläubiger [...]
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