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OVG Niedersachsen - Entscheidung vom 27.01.1999

10 L 6960/95

Normen:
NdsFAG 1993NdsFAG 1993 (Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich - vom 24. Februar 1993 - GVBl. S. 51) § 18
GG Art. 28 Abs. 2
Nds Verfassung Art. 57 Abs. 1, 3
NdsLKO §§ 2, 3
BSHG § 96 Abs. 1 S. 1
Nds AG BSHG § 1

Fundstellen:
DVBl 1999, 842

Zum Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid setzte der Beklagte die von der Klägerin für das Haushaltsjahr 1993 zu entrichtende Kreisumlage auf 2.440.552,-- DM fest und legte der Berechnung insoweit den in seiner [...]
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