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OLG München - Entscheidung vom 18.11.1999

29 U 3486/99

Normen:
AMG § 105 § 22
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 1
ZPO § 291 Abs. 1 § 538 Abs. 1 Nr. 2 § 540 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2

Fundstellen:
OLGR-München 2000, 67
PharmR 2001, 23
wrp 2001, 299

Die Beklagte vertreibt das homöopathische Arzneimittel Cuti-Do. Das Arzneimittel ist gemäß § 105 AMG zugelassen, wobei durch den Zulassungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte das sich von [...]
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