A. Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 30. April 1999 ist zu ändern und der Wert auf 276.000 DM festzusetzen (§ 25 Abs. 2 GKG ). Gemäß § 12 a Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert im Verfahren über Beschwerden [...]
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