1. Die gemäß § 22 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 2 , 20 a Abs. 2 , 29 Abs. 1 und 4 FGG in Verbindung mit §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 und 2 FEVG und § 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG zulässige (vgl. BayObLG WE 1990, 219; Z 1997, 338) [...]
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