Am 29.9.1997 verurteilte das Amtsgericht die Angeklagte wegen Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Satz 2 StGB zur Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 DM. Nach den [...]
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